272 ZPO), was aufgrund des Verweises in Art. 276 Abs. 1 ZPO auf die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft auch für das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt (vgl. Annette Dolge, in: DIKE-Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N. 14 zu Art. 276; Felix Kobel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 41 f. zu Art. 276), – dass die Untersuchungsmaxime nach überwiegender Lehre auch dann zur Anwendung gelangt, wenn im Massnahmeverfahren keine Kinderbelange, sondern ausschliesslich vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten zur