276 ZPO während der Dauer eines Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht bei der Kammervorsitzenden liegt, – dass über den Erlass vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren zu entscheiden ist (Art. 248 lit. d ZPO), – dass im Bereiche der eherechtlichen Summarverfahren der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 272 ZPO), was aufgrund des Verweises in Art. 276 Abs. 1 ZPO auf die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft auch für das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt (vgl. Annette Dolge, in: DIKE-Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N. 14 zu Art. 276;