Seite 2 — 12 – dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) die Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO während der Dauer eines Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht bei der Kammervorsitzenden liegt, – dass über den Erlass vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren zu entscheiden ist (Art.