– dass das Berufungsverfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels auf Antrag der Parteien wegen laufender Vergleichsverhandlungen bis zum 29. Februar 2012 sistiert wurde, weshalb auch die Behandlung des Gesuchs um Verpflichtung zu einem Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zurückgestellt wurde, – dass die Rechtsvertreterin von X._____ der Vorsitzenden der I. Zivilkammer Ende März 2012 telefonisch mitteilte, dass die Vergleichsbemühungen zu keinem Ergebnis geführt hätten und das Berufungsverfahren weiterzuführen sei, – dass X._____ dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 23. Mai 2012 zur