wird nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten (einschliesslich derjenigen des Hauptverfahrens) sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ das im Ehescheidungsverfahren der Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2011, bezüglich der Nebenfolgen (nachehelicher Unterhalt, Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigung) mittels Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten hat (ZK1 11 16), – dass sie bereits im Rahmen ihrer Berufung den prozessualen Antrag stellen liess, Y._____ zu verpflichten, ihr einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe