{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-08-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-242_2012-08-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_242_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44d3ab4ecf0cd712fd1dd0962e1536998cde0cd9f3ab0010556cc5e49c9782ae61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44d3ab4ecf0cd712fd1dd0962e1536998cde0cd9f3ab0010556cc5e49c9782ae61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_242", "Checksum": "1fc71217ce67d40ac69e77762a872e0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 06.08.2012 ERZ 2011 242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 06.08.2012 ERZ 2011 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass vorsorglicher Massnahmen (Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss) | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. 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Proz.\nNr. 130-2006-105 BB 5 Budget),\n– dass sodann für die Heizkosten mit Beträgen von monatlich Fr. 780.95 (GBP\n524.16) bzw. jährlich Fr. 9‘371.40 (GBP 6‘290.--) ebenfalls mehr als das\nDreifache des ursprünglich eingesetzten Betrages geltend gemacht wird,\n– dass ferner die Stromkosten sich entgegen den Ausführungen im Gesuch\nnicht auf GBP 7‘430.-- belaufen, sondern die Gesuchstellerin selber in ihrem\nBudget unter diesem Titel lediglich GBP 1‘140.-- eingesetzt hat, womit sich die\nmonatlichen Kosten von Fr. 922.45 auf Fr. 141.50 reduzieren,\n– dass im weiteren die geltend gemachten Verpflegungskosten von monatlich\nFr. 3‘063.15 für den vierköpfigen Haushalt in Anbetracht der Tatsache, dass\nzwei der drei Kinder eine Tagesschule besuchen und das dritte Kind in einem\nInternat untergebracht ist, sehr hoch erscheinen und auch der für die\nBekleidung der Gesuchstellerin persönlich (ohne Kinder) eingesetzte Betrag\nvon monatlich Fr. 1‘115.-- trotz der im Vergleich zum Budget erfolgten\nReduktion nach wie vor sehr grosszügig bemessen scheint,\n– dass schliesslich unter dem Titel „übrige Ausgaben“ ein Betrag von Fr.\n4‘060.85 pro Monat bzw. Fr. 48‘730.20 (GBP 32‘708.--) pro Jahr geltend\ngemacht wird, in welchem unter anderem Reise- bzw. Transportkosten von\njährlich GBP 4‘600.--, die zusätzlich zu den separat aufgeführten Autokosten\nvon rund GBP 9‘800.-- pro Jahr anfallen sollen, sowie die Kosten für Gärtner\n(GBP 7‘800.--) und Haushalthilfe (GBP 8‘320.--) enthalten sind, letztere\nnotabene zusätzlich zu den bei den Auslagen für die Kinder geltend\ngemachten Kosten für die Anstellung einer Nanny in Höhe von GBP 18‘000.--,\n– dass auch diese Kosten teilweise erheblich über den ursprünglich\neingesetzten Beträgen (für Reise- bzw. Transportkosten GBP 1‘800.--, für\nGärtner GBP 3‘000.--) liegen und im übrigen in Anbetracht des\nzwischenzeitlich erreichten Alters und der Beschulungsform der Kinder nicht\nnachvollziehbar ist, inwiefern die Anstellung sowohl einer Haushalthilfe wie\neiner Nanny im selben Umfang erforderlich sein sollte wie zu Beginn des\nScheidungsverfahrens vor nunmehr sechs Jahren,\n– dass nach dem Gesagten ohne weiteres davon ausgegangen werden kann,\ndass das im vorliegenden Verfahren präsentierte Budget der Gesuchstellerin\nein erhebliches Potential für Einsparungen enthält, ohne dass sie und ihre\n\nSeite 9 — 12\nKinder deswegen in ihrer angemessenen Lebenshaltung erheblich\nbeeinträchtigt würden,\n– dass die Möglichkeit zur Bildung von Ersparnissen aus den ihr zur Verfügung\nstehenden Unterhaltsbeiträgen von der Gesuchstellerin schliesslich selber\nzugestanden wurde, indem sie in ihrem Gesuch (S. 5) ausführen liess, das per\nNovember 2008 ausgewiesene Bankguthaben von rund GBP 25‘000.-- im\nVerlaufe der letzten Monate angespart zu haben, um den geplanten\nMarrakesch-Aufenthalt und den für die Kinder benötigten Privatlehrer zu\nfinanzieren,\n– dass die Gesuchstellerin mit monatlichen Rückstellungen von Fr. 3‘000.--\ninnerhalb von 18 Monaten einen Betrag über Fr. 50‘000.-- ansparen kann,\nwobei ihr für den Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie immer noch über\nFr. 20‘000.-- pro Monat verbleiben,\n– dass ihr unter diesen Umständen zugemutet werden kann, selber für den\nGerichtskostenvorschuss aufzukommen, wofür ihr auf entsprechendes\nGesuch hin Ratenzahlungen zu bewilligen sein werden,\n– dass dasselbe für die im Berufungsverfahren anfallenden Anwaltskosten zu\ngelten hat, umso mehr als die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren\nbereits Vorschüsse von insgesamt Fr. 80‘000.-- zugesprochen erhalten hat\n(Proz. Nr. 130-2006-105 Pli Rechtsschriften act. 9, Proz. Nr. 130-2008-24 Pli\nRechtsschriften act. 8, Proz. Nr. 130-2010-133 act. 5), sie die ihr vor erster\nInstanz effektiv angefallenen Anwaltskosten nicht nachgewiesen hat und\ndiese, soweit sie die Vorschüsse übersteigen sollten, unter anderem auch auf\nden (zeitweiligen) Anwaltswechsel und die letztlich erfolglos gebliebene\nBestreitung der internationalen Zuständigkeit bzw. des Scheidungsanspruches\ndes Gesuchsgegners in der Schweiz zurückzuführen sind,\n– dass bei der Frage, ob dem Gesuchsgegner die Leistung weiterer\nProzesskostenvorschüsse zuzumuten ist, schliesslich auch zu berücksichtigen\nist, dass die Gesuchstellerin ihm aus den von ihr erfolglos angestrengten\nenglischen Gerichtsverfahren Parteientschädigungen von gesamthaft über Fr.\n250‘000.-- schuldet, auf deren Durchsetzung er bis zum Abschluss des\nScheidungsverfahrens in der Schweiz verzichtet hat (act. 05/4-6),\n– dass bei einer Gesamtbetrachtung der vom Gesuchsgegner bisher erbrachten\nLeistungen (Unterhalt, Prozesskostenvorschüsse, Stundung der\nParteientschädigungen aus den englischen Gerichtsverfahren) eine\nzusätzliche Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bevorschussung der\n\n"}