{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-08-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-242_2012-08-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_242_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44d3ab4ecf0cd712fd1dd0962e1536998cde0cd9f3ab0010556cc5e49c9782ae61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44d3ab4ecf0cd712fd1dd0962e1536998cde0cd9f3ab0010556cc5e49c9782ae61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_242", "Checksum": "1fc71217ce67d40ac69e77762a872e0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 06.08.2012 ERZ 2011 242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 06.08.2012 ERZ 2011 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass vorsorglicher Massnahmen (Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss) | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. 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ZPO)\n\n Seite 6 — 12\nAnwaltskostenvorschüssen in einem kostspieligen Verfahren auch bei an sich\nguten finanziellen Verhältnissen des Ansprechers gegeben sein könne, was\nnamentlich dann zutreffe, wenn wie im vorliegenden Fall im Rahmen eines\nMassnahmeverfahren zwar ein relativ hoher Unterhaltsbeitrag zugesprochen\nwerde, dieser aber erklärtermassen gerade den laufenden, vom Gericht als\nstandesgemäss angenommenen Lebensunterhalt zu decken vermöge und\nkeine Rückstellungen für Anwalts- und Gerichtskosten vorsehe, weswegen im\nvorinstanzlichen Verfahrens denn auch laufend zusätzliche\nProzesskostenvorschüsse zugesprochen worden seien,\n– dass einzuräumen ist, dass die Lehre den Begriff der Bedürftigkeit im\nZusammenhang mit der eherechtlichen Prozesskostenvorschusspflicht etwas\nweiter zu fassen scheint und einen Ehegatten schon dann als auf den\nVorschuss angewiesen erachtet, wenn er ohne erhebliche Beeinträchtigung\nseines angemessenen Lebensunterhaltes nicht über die für die\nProzessführung erforderlichen Mittel verfügen kann (vgl. Czitron, a.a.O., S.\n118 mit weiteren Hinweisen),\n– dass auch in der Rechtsprechung der kantonalen Gerichte verschiedentlich\nfestgestellt wurde, dass der Begriff der Beistandsbedürftigkeit im Sinne des\nFamilienrechts nicht mit der Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen\nArmenrechts identisch sei (so etwa ZR 1991 Nr. 82 S. 262) und aufgrund der\nunterhaltsrechtlichen Natur der Prozesskostenvorschusspflicht auch das\nVerhältnis der Leistungsfähigkeit beider Ehegatten von Bedeutung sei, da es\ndem Grundsatz des Anspruchs auf gleiche Lebenshaltung widerspräche,\nwenn sich ein Ehegatte wegen der Prozesskosten mit dem Existenzminimum\nbegnügen müsste, während der andere in günstigen Verhältnissen leben\nkönne (vgl. in diesem Sinne das Obergericht des Kantons Bern in einem\nEntscheid vom 11. November 2009, publ. in FamPra.ch 2011, S. 271),\n– dass demzufolge der Gesuchstellerin samt den drei Kindern durchaus eine\ngrosszügige Lebenshaltung zuzugestehen ist und eine Beschränkung der\nGesuchstellerin auf den zivilprozessualen Grundbedarf nicht anginge,\n– dass auf der anderen Seite die Führung eines Scheidungsprozesses - zumal\nwenn wie im vorliegenden Fall um Unterhaltsansprüche in Millionenhöhe\ngestritten wird - regelmässig mit erheblichen Kosten verbunden ist und\ninsofern, als die Prozesskosten zum Unterhalt zählen, auch von beiden\nEhegatten gewisse Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung in Kauf zu\nnehmen sind,\n\nSeite 7 — 12\n– dass zudem der blosse Umstand, dass der belangte Ehegatte über mehr\nfinanzielle Mittel als sein Prozessgegner verfügt, nicht ohne weiteres zur\nBejahung einer Prozesskostenvorschusspflicht des vermögenden Ehegatten\nführen kann (vgl. Czitron, a.a.O., S. 118 f.),\n– dass schliesslich ungeachtet davon, ob die Pflicht zur Leistung von\nProzesskostenvorschüssen aus der Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB)\noder aus der Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) hergeleitet wird, es sich dabei\num blosse Bevorschussungen und mithin um vorläufige Leistungen handelt,\nwelche je nach Ausgang des Prozesses und definitiver Kostenregelung im\nbetreffenden Endentscheid zurückzuerstatten sind, soweit keine Verrechnung\nmit güterrechtlichen oder zivilprozessualen Ansprüchen möglich ist (vgl. dazu\nUrteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3 sowie\nCzitron, a.a.O., S. 117 und 123 f. und Romeo Da Rugna,\nProzesskostenvorschusspflicht in eherechtlichen Verfahren, in: Anwaltspraxis\n2011, S. 117 ff.),\n– dass die Gesuchstellerin einen allfälligen Prozesskostenvorschuss für das\nBerufungsverfahren im Falle eines Unterliegens mit ihren Anträgen\ndemzufolge ebenfalls aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen\nzurückzuerstatten hätte, wobei eine Verrechnung aufgrund von Art. 125 Ziff. 2\nOR nur im Rahmen des für ihren Unterhalt unbedingt Erforderlichen, d.h. im\nRahmen des familienrechtlichen Existenzminimums, ausgeschlossen wäre,\n– dass unter diesen Umständen nicht einzusehen ist, weshalb während der\nDauer des Berufungsverfahrens die zur Deckung einer standesgemässen\nLebenshaltung zugesprochenen Unterhaltsbeiträge einen absoluten Schutz\ngeniessen sollten und der Gesuchstellerin für die Finanzierung des von ihr\nangehobenen Rechtsmittelverfahrens nicht (auch) eine vorübergehende\nEinschränkung ihrer Lebenshaltung zumutbar sein soll,\n– dass die Gesuchstellerin nach ihrer eigenen Berechnung im Gesuch vom 4.\nApril 2011 bei einem geltend gemachten Bedarf von monatlich Fr. 22‘528.90\nund Unterhaltsbeiträgen von Fr. 23‘500.-- einen Überschuss von monatlich Fr.\n971.10 aufweist,\n– dass der geltend gemachte Bedarf indessen nur zu einem kleinen Teil belegt\nwird und die Höhe zahlreicher Positionen wenig glaubhaft erscheint,\n– dass namentlich der in den Wohnkosten von monatlich Fr. 6‘020.25 bzw. Fr.\n72‘243.-- pro Jahr (= GBP 4‘041.-- bzw. GBP 48‘492.--) enthaltene Betrag von\njährlich GBP 4‘600.-- (act. 01/1) für Unterhalt, Reparaturen und Dekoration\n\n"}