{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-08-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-242_2012-08-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_242_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44d3ab4ecf0cd712fd1dd0962e1536998cde0cd9f3ab0010556cc5e49c9782ae61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44d3ab4ecf0cd712fd1dd0962e1536998cde0cd9f3ab0010556cc5e49c9782ae61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_242", "Checksum": "1fc71217ce67d40ac69e77762a872e0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 06.08.2012 ERZ 2011 242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 06.08.2012 ERZ 2011 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass vorsorglicher Massnahmen (Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss) | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. 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VI./1) aber nach wie vor von sehr vermögenden\nVerhältnissen ausgegangen werden kann und die eigene Leistungsfähigkeit\nim Ergebnis auch gar nicht bestritten wird,\n– dass sich weitere Beweiserhebungen zu diesem Punkt im vorliegenden\nVerfahren demnach erübrigen,\n– dass der Gesuchsgegner indessen bestreitet, dass die Gesuchstellerin für die\nFinanzierung der Kosten des Berufungsverfahrens auf weitere Leistungen\nseinerseits angewiesen sei, zumal er ihr und den drei Kindern gestützt auf die\nentsprechende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos\nvom 27. Oktober 2008 monatlich rund Fr. 30‘000.-- für Unterhalt (inklusive der\ndirekt beglichenen Schul- und Internatsgebühren) bezahle, der Grundbedarf\nder Gesuchstellerin und der Kinder damit weit mehr als gedeckt sei und bei\nentsprechender Prioritätensetzung genügend Reserven für die zu erwartenden\nAnwalts- und Gerichtskosten verblieben,\n– dass er des weitern geltend macht, dass die Gesuchstellerin in L.1_____ eine\nNanny (Kinderfrau) und eine Haushalthilfe beschäftige, obwohl die Kinder\nTagesschulen bzw. ein Internat besuchen würden und sich deshalb nur\nteilweise zu Hause aufhalten würden, so dass die Gesuchstellerin aufgrund\ndieser privilegierten Situation in der Lage wäre, erwerbstätig zu sein und auch\nselber zu ihren Lebenshaltungskosten beizutragen,\n– dass unter diesen Umständen die Beistandsbedürftigkeit der Gesuchstellerin\nvertieft zu prüfen ist,\n– dass dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den\ntatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist und anders als bei der Festlegung\nder Unterhaltsbeiträge die Frage, ob dem Ansprecher eine berufliche Tätigkeit\nzumutbar ist und damit ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden\nkann, keine Rolle spielen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5P.346/2005\nvom 15. November 2005 E. 4.4),\n– dass der Einwand einer möglichen Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin\ndemzufolge im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden kann,\n– dass die Beistandsbedürftigkeit auch nicht mit Verweis auf hypothetisch\nmögliche Ersparnisse in der Vergangenheit verneint werden kann, weshalb\n\nSeite 5 — 12\nder Umstand, dass die Gesuchstellerin ihre per anfangs November 2010\nausgewiesenen Ersparnisse von rund GBP 25‘000.-- für einen mehrmonatigen\nAufenthalt in Marrakesch verbraucht hat, die Zusprechung eines\nProzesskostenvorschusses nicht von vorneherein auszuschliessen vermag,\n– dass die Gesuchstellerin gemäss der mit ihrem Gesuch eingereichten\nKontoübersicht (act. 01/2) per 1. April 2011 noch über ein Guthaben von GBP\n5‘067.60 verfügte, dem allerdings nebst einer ebenfalls ausgewiesenen\nKreditschuld von GBP 4‘312.17 noch eine offene Hotelrechnung von GBP\n3‘000.-- gegenüber gestanden haben soll,\n– dass die Gesuchstellerin unter Vorbehalt eines Guthabens von GBP 12‘000.--\nauf einem in obgenannter Kontoübersicht nicht mehr enthaltenen, per\nNovember 2010 aber noch ausgewiesenen weiteren Bankkonto (Proz.Nr. 110-\n2006-30 act. VI./3 Beilage 17) demnach als vermögenslos gelten kann,\n– dass die Frage der Beistandsbedürftigkeit somit ausschliesslich aufgrund ihrer\nEinkünfte zu beurteilen ist, wobei eine solche in Anlehnung an die im Bereiche\nder unentgeltlichen Rechtspflege entwickelte Praxis zu verneinen ist, wenn die\nkonkret zu erwartenden Prozesskosten vom ansprechenden Ehegatten\ninnerhalb von ein bis zwei Jahren aus dem nach Deckung des angemessenen\nLebensunterhaltes verbleibenden Einkommensüberschuss finanziert werden\nkönnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9.\nFebruar 2006 E. 1.2),\n– dass das Einkommen der Gesuchstellerin einzig aus den (vorsorglichen)\nUnterhaltsbeiträgen des Gesuchsgegners von monatlich total Fr. 23‘500.-- (Fr.\n14‘500.-- für sich persönlich und je Fr. 3‘000.-- für die drei Kinder) bzw. Fr.\n282‘000.-- pro Jahr besteht, wobei der Gesuchsgegner darüber hinaus auch\nfür die Schul- und Internatskosten der Kinder in Höhe von rund Fr. 6‘500.-- pro\nMonat bzw. Fr. 78‘000.-- pro Jahr aufkommt,\n– dass der Gesuchstellerin und den drei Kindern damit zweifellos ein\nMehrfaches des zivilprozessualen Grundbedarfs, wie er in der Regel auch für\ndie Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen im Bereiche der\neherechtlichen Prozesskostenvorschusspflicht herangezogen wird, zur\nVerfügung steht,\n– dass die Gesuchstellerin allerdings einwendet, dass der Begriff der\nBeistandsbedürftigkeit nicht mit jenem der zivilprozessualen Armut oder des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums gleichgesetzt werden dürfe,\nsondern eine Bedürftigkeit in Bezug auf das Leisten von Gerichts- und\n\n"}