Für die Bezahlung der Kosten wird der von den Gesuchstellerinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- herangezogen. Der Restbetrag von Fr. 600.-- wird den Gesuchsgegnerinnen zu je Fr. 300.-- in Rechnung gestellt. Den Gesuchstellerinnen wird für den Betrag von Fr. 1'000.-- gegenüber den Gesuchsgegnerinnen ein Regressrecht (je Fr. 500.--) eingeräumt. 3. Mitteilung an: Seite 9 — 9