1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird Q., für die H. AG und die G. AG als Schiedsrichter gemäss Ziff. 32 des Zusammenarbeitsvertrages vom 30. Juni 1999 ernannt. Q. hat Annahme der Ernennung erklärt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1’600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der H. AG und der G. AG, welche die Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 2'000.-- (einschliesslich MWSt) zu entschädigen haben.