4. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Da dem Gesuch der Gesuchstellerinnen mit der vorliegenden Verfügung entsprochen wird, gehen die Prozesskosten je zur Hälfte zu Lasten der beiden Gesuchsgegnerinnen. Überdies haben sie – unter solidarischer Haftbarkeit – die anwaltlich vertretenen Gesuchstellerinnen für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Angesichts des hierfür notwendigen Aufwands erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich MWSt) als angemessen.