b. Da gemäss Ziff. 32 des Zusammenarbeitsvertrags als Obmann ein Jurist zu wählen ist, erscheint es vorliegendenfalls angebracht, einen ausgewiesenen Medienkenner mit dem Amt des Schiedsrichters zu betrauen. Aus diesem Grund fällt die Wahl des Einzelrichters auf Q., welcher aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Medienbereich hierfür besonders gut geeignet zu sein scheint. Q. hat bereits Annahme des Amts erklärt (Art. 364 Abs. 1 ZPO).