, Bern 2006, N 5.57 und 7.89 f.). Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags der G. I. AG, wonach sie von einem Schiedsverfahren zu befreien sei, weil die unterschiedlichen Vertragsauffassungen lediglich zwischen den affilierten Partnern, der G. AG und der I. AG bestünden. Diese Frage beschlägt den Streitgegenstand und ist im vorliegenden Ernennungsverfahren unbeachtlich (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 124; PKG 1997 Nr. 19 E. 2). Auch darüber wird bei erneutem Vorbringen das Schiedsgericht zu befinden haben.