31 des Zusammenarbeitsvertrags könne sich jedoch nur die gesamte einfache Gesellschaft – da diese Vertragspartnerin sei – auf diesen berufen, nicht indessen die einzelnen Unternehmen. – Dieses Vorbringen ist grundsätzlich verspätet, da es bereits in der Vernehmlassung hätte erhoben werden können. Darüber hinaus ist die Aktivlegitimation der Parteien eine Frage des materiellen Rechts, über welche ebenfalls das Schiedsgericht zu befinden hat (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern 2006, N 5.57 und 7.89 f.).