BR 320.100) bestimmt diesbezüglich, dass das Kantonsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Schiedsgerichtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen entscheidet. Demnach ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Kantonsgericht für die vorliegende Konstituierung des Schiedsgerichts gegeben.