Stephan Netzle, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 4 zu Art. 407 ZPO). Das vorliegende Hilfsverfahren wurde mit Eingabe des Gesuchs um Ernennung eines Schiedsrichters vom 14. Januar 2011 und somit nach Inkrafttreten der ZPO eingeleitet, womit die Verfahrensbestimmungen der Schweizerischen ZPO zur Anwendung gelangen. – In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass, obschon das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; SR 279) mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben wurde (Art. 402 ZPO und Anhang 1), in der Praxis weiterhin auf die bewährte Lehre und Rechtsprechung zum KSG abgestellt werden kann (Daniel Girsberger/Philipp Habegger/Michael Mràz/