Seite 4 — 9 Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zuständig. Bei dieser unterstützenden Tätigkeit handelt es sich um ein sog. staatliches Hilfsverfahren (Urs Weber-Stecher, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 12 zu Art. 356 ZPO). Hilfsverfahren, die nach Inkrafttreten der ZPO eingeleitet werden, richten sich gestützt auf Art.