Mit Vernehmlassung vom 25. März 2011 teilten die Gesuchstellerinnen dem Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden mit, dass gegen die von den Gesuchsgegnerinnen vorgeschlagenen Schiedsrichter keine Einwände erhoben würden. Was die ergänzenden Ausführungen der H. AG betreffe, so seien diese für das vorliegende Hilfsverfahren irrelevant und somit nicht zu beachten. Es gehe einzig und allein um die hilfsweise Bestellung und Konstituierung des im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehen Schiedsgerichts. Eine Ablehnung des Schiedsverfahrens sei im Rahmen des vorliegenden Hilfsverfahrens nicht möglich.