2. Die H. AG stellte mit Vernehmlassung vom 07. Februar 2011 den Antrag, das Gesuch zurückzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten; eventualiter seien die Anträge allesamt abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, da sie das Schiedsgericht nicht angerufen habe und auch nicht im Sinn habe, dieses anzurufen, bleibe den Gesuchstellerinnen gestützt auf Ziff. 33 des Zusammenarbeitsvertrags nur die Möglichkeit, sich an ein ordentliches Gericht zu wenden. Damit seien das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters gegenstandslos und der angerufene Einzelrichter am Kantonsgericht hierfür nicht zuständig.