C.1. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2011 beantragte die G. AG, den gesuchstellerischen Anträgen zu entsprechen. Sie habe sich redlich bemüht, der H. AG und insbesondere deren Verwaltungsratspräsidenten einen genehmen gemeinsamen Parteischiedsrichter vorzuschlagen. Ihr Vorschlag habe auf Dr. M. gelautet, der in verschiedensten Druck- und Verlagshäusern im Verwaltungsrat sitze und ein herausragender Kenner der Zeitungsbranche in der Schweiz sei. Demgegenüber habe die H. AG N. gewünscht, welcher unter anderem als Präsident der O. amtiere. Trotz unbestrittener Branchenkenntnisse könne dieser im vorliegenden Verfahren nicht als unabhängig und unparteilich gelten.