Gleichzeitig setzten sie die Gesuchstellerinnen darüber in Kenntnis, dass die G. AG und die H. AG sich nicht auf den ihnen zustehenden Schiedsrichter hätten einigen können. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte Dr. L. im Auftrag der G. AG die Gesuchstellerinnen ebenfalls über diesen Sachverhalt und erhob – da seiner Klientin nicht bekannt sei, welche Stellungnahme diesbezüglich die H. AG abgebe – vorsorglich Protest gegen einen von dieser Stelle allenfalls benannten Schiedsrichter.