3. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 lehnte die F. AG/H. AG die von den Gesuchstellerinnen ernannten Schiedsrichter ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, K. und J. seien nicht geeignet, die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ländlicher Medienunternehmen als oberstes Ziel dieser Schiedsklage zu verfolgen. Gleichzeitig setzten sie die Gesuchstellerinnen darüber in Kenntnis, dass die G. AG und die H. AG sich nicht auf den ihnen zustehenden Schiedsrichter hätten einigen können.