2. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten betreffend die Bewirtschaftung des Anzeigengeschäfts für die „I.“ leiteten die A. AG, die B. AG, die C. AG, die D. AG und die E. AG (nachfolgend Gesuchstellerinnen) am 17. November 2010 das Schiedsverfahren ein und ernannten als eigene Schiedsrichter J. und Rechtsanwalt Dr. K..