{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-19_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4995cd9556c6d85ae27fceea517c5e1c4e3a001e3fa5e1db931e2718efbf8280b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4995cd9556c6d85ae27fceea517c5e1c4e3a001e3fa5e1db931e2718efbf8280b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_19", "Checksum": "76b3a79dbbc4a6e994990e5074d6b87f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.04.2011 ERZ 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:01", "Checksum": "a4f2a560cc089c994b53d71b690c7820", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 19\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n3.a. Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor\noder ernennt diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt der\nEinzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden auf Antrag einer Partei die\nErnennung vor, wenn eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht\ninnert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit\nArt. 356 Abs. 2 lit. a ZPO und Art. 6 Abs. 2 lit. b EGzZPO). Art. 362 ZPO ist\ninsoweit zwingend, als die Parteien die Möglichkeit der Ernennung von Mitgliedern\ndes Schiedsgerichts durch das zuständige staatliche Gericht in den darin\ngeregelten Fällen nicht ausschliessen können (Philipp Habegger, Basler\nKommentar, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Basel 2010, N 5 zu Art. 362 ZPO;\nRüede/Hadenfeldt, a.a.O., S 123). Das staatliche Gericht ist nach Bejahung seiner\nZuständigkeit zur Vornahme der Ernennung verpflichtet, es sei denn eine\nsummarische Prüfung ergebe, dass gar keine Schiedsvereinbarung vorliege (Art.\n362 Abs. 3 ZPO). Unberücksichtigt bleiben im Ernennungsverfahren alle\nEinwendungen, die sich auf den Streitgegenstand selbst beziehen, wie\nbeispielsweise der Einwand, der Streit falle nicht unter die Schiedsabrede\n(Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 124; PKG 1997 Nr. 19 E. 2). Im Zweifelsfall muss\ndas Gericht die Ernennung vornehmen (Stefan Grundmann, Kommentar zur\n\nSeite 7 — 9\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 18 zu Art. 362 ZPO).\nDie Ernennung als solche, d.h. die Auswahl des Schiedsrichters, liegt dabei im\nfreien Ermessen des Gerichts. Indessen sind Wahlvorschläge der säumigen Partei\ngrundsätzlich zu berücksichtigen, entscheidet das Gericht doch nur wahlweise für\ndie Partei (Habegger, a.a.O., N 22 zu Art. 362 ZPO; Grundmann, a.a.O., N 19 zu\nArt. 362 ZPO; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 125).\n\nb. Da gemäss Ziff. 32 des Zusammenarbeitsvertrags als Obmann ein Jurist zu\nwählen ist, erscheint es vorliegendenfalls angebracht, einen ausgewiesenen\nMedienkenner mit dem Amt des Schiedsrichters zu betrauen. Aus diesem Grund\nfällt die Wahl des Einzelrichters auf Q., welcher aufgrund seiner fachlichen\nKenntnisse und Erfahrungen im Medienbereich hierfür besonders gut geeignet zu\nsein scheint. Q. hat bereits Annahme des Amts erklärt (Art. 364 Abs. 1 ZPO).\n\n4. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei\nauferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie beinhalten sowohl die Gerichtskosten als\nauch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Da dem Gesuch der\nGesuchstellerinnen mit der vorliegenden Verfügung entsprochen wird, gehen die\nProzesskosten je zur Hälfte zu Lasten der beiden Gesuchsgegnerinnen. Überdies\nhaben sie – unter solidarischer Haftbarkeit – die anwaltlich vertretenen\nGesuchstellerinnen für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu\nentschädigen. Angesichts des hierfür notwendigen Aufwands erscheint eine\naussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich MWSt) als\nangemessen.\n\n5. Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich – da nicht zugleich über\neine Ablehnungsfrage zu entscheiden war – lediglich um einen Zwischenentscheid\nund eine direkte Anfechtung ist daher nicht möglich (Grundmann, a.a.O., N 32 zu\nArt. 362 ZPO; Habegger, a.a.O., N 43 f. zu Art. 362 ZPO; Rüede/Hadenfeldt,\na.a.O., S. 125; Bernhard Berger/Franz Kellerhals, Internationale und interne\nSchiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 777).\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird Q., für die H. AG und die G. AG\nals Schiedsrichter gemäss Ziff. 32 des Zusammenarbeitsvertrages vom 30.\nJuni 1999 ernannt. Q. hat Annahme der Ernennung erklärt.\n\n2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1’600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten\nder H. AG und der G. AG, welche die Gesuchstellerinnen unter\nsolidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 2'000.-- (einschliesslich MWSt)\nzu entschädigen haben.\n\nFür die Bezahlung der Kosten wird der von den Gesuchstellerinnen\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- herangezogen. Der Restbetrag\nvon Fr. 600.-- wird den Gesuchsgegnerinnen zu je Fr. 300.-- in Rechnung\ngestellt. Den Gesuchstellerinnen wird für den Betrag von Fr. 1'000.--\ngegenüber den Gesuchsgegnerinnen ein Regressrecht (je Fr. 500.--)\neingeräumt.\n\n3. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}