{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-19_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4995cd9556c6d85ae27fceea517c5e1c4e3a001e3fa5e1db931e2718efbf8280b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4995cd9556c6d85ae27fceea517c5e1c4e3a001e3fa5e1db931e2718efbf8280b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_19", "Checksum": "76b3a79dbbc4a6e994990e5074d6b87f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.04.2011 ERZ 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:01", "Checksum": "a4f2a560cc089c994b53d71b690c7820", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 19\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n2.a. Die H. AG erhebt sinngemäss Einreden gegen die Zuständigkeit des\nSchiedsgerichts, indem sie auf Ziff. 33 des Zusammenarbeitsvertrags verweist,\ngemäss welcher unter anderem die staatlichen Gerichte zuständig seien, wenn\neine Partei befugtermassen auf die Anrufung des Schiedsgerichts verzichte. Sie\nselbst habe das Schiedsgericht nicht angerufen und habe auch nicht im Sinn,\n\nSeite 5 — 9\ndieses anzurufen, so dass ein solches nicht zuständig sein könne und den\nGesuchstellerinnen lediglich die Möglichkeit bleibe, sich an ein ordentliches\nGericht zu wenden. Andererseits weist sie auf den sog. Unterakkordanzvertrag\nvom 20. März 2007 hin, welcher nicht gekündigt und noch in Kraft sei. Dieser\nbeinhalte im Gegensatz zum Zusammenarbeitsvertrag gerade keine\nSchiedsklausel. Da sich die zwischen den Parteien bestehende Unstimmigkeit\njedoch klar, deutlich und unmissverständlich auf den Unterakkordanzvertrag\nbeziehe, könne das Schiedsgericht auch aus diesem Grund nicht angerufen\nwerden. Die Gesuchsgegnerin spricht damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts\nfür die Beurteilung der vorliegenden Streitsache an, welche sie mit ihren\nEinwänden in Abrede stellt.\n\nb. Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite\noder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht\nbestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im\nEntscheid über die Hauptsache (Art. 359 Abs. 1 ZPO). Art. 359 ZPO regelt das\nVerfahren zur Bestimmung der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit (Girsberger,\na.a.O., N 1 zu Art. 359 ZPO) und begründet die Kompetenz des Schiedsgerichts,\nüber seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden (sog. Kompetenz-Kompetenz),\nfalls diese bestritten wird (Markus Müller-Chen/Rahel Egger, Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 2 zu Art. 359 ZPO;\nThomas Rüede/Reimer Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2.\nAufl., Zürich 1993, S. 234 und Supplement zur 2. Auflage, Zürich 1999, S. 48 mit\nHinweisen). Für Verfahren, bei welchen noch das Konkordat über die\nSchiedsgerichtsbarkeit Anwendung findet, wird dies in Art. 8 des Konkordats\ninhaltsgleich geregelt. Die Kompetenz-Kompetenz ist relativ, weil der\nZuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts gemäss Art. 392 lit. b in Verbindung\nmit Art. 393 lit. b und Art. 389 ZPO der Beschwerde an das Bundesgericht\nunterliegt, welches bei der Überprüfung über volle Kognition verfügt (Girsberger,\na.a.O., N 6 f. zu Art. 359; Müller-Chen/Egger, a.a.O., N 4 und 40 zu Art. 359 ZPO;\nvgl. zum Ganzen auch Werner Wenger/Markus Schott, Basler Kommentar,\nInternationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N 2 zu Art. 186 IPRG; Anton\nHeini, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N 1 und 4 zu Art. 186\nIPRG). Nicht zuständig für die Beurteilung dieser Frage ist dagegen der\nEinzelrichter im Rahmen der Ernennung eines Schiedsrichters, wie dies\nvorliegend der Fall ist.\n\nc. Weiter beantragt die H. AG im Schreiben vom 09. März 2011, die\nSchiedsklage der Affilierten nicht zuzulassen. Entgegen den Ausführungen der\n\nSeite 6 — 9\nGesuchstellerinnen in deren Eingabe vom 17. November 2010, wo festgehalten\nworden sei, dass alle affilierten Partner die Schiedsklage eingeleitet hätten, sei\nnämlich die P. AG, welche am 08. April 2008 als sechste affilierte Partnerin in den\nZeitungsverbund I. aufgenommen worden sei, darin nicht aufgeführt. Gemäss Ziff.\n31 des Zusammenarbeitsvertrags könne sich jedoch nur die gesamte einfache\nGesellschaft – da diese Vertragspartnerin sei – auf diesen berufen, nicht indessen\ndie einzelnen Unternehmen. – Dieses Vorbringen ist grundsätzlich verspätet, da\nes bereits in der Vernehmlassung hätte erhoben werden können. Darüber hinaus\nist die Aktivlegitimation der Parteien eine Frage des materiellen Rechts, über\nwelche ebenfalls das Schiedsgericht zu befinden hat (vgl. Oscar Vogel/Karl\nSpühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen\nZivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern 2006, N 5.57 und 7.89 f.). Gleiches\ngilt hinsichtlich des Antrags der G. I. AG, wonach sie von einem Schiedsverfahren\nzu befreien sei, weil die unterschiedlichen Vertragsauffassungen lediglich\nzwischen den affilierten Partnern, der G. AG und der I. AG bestünden. Diese\nFrage beschlägt den Streitgegenstand und ist im vorliegenden\nErnennungsverfahren unbeachtlich (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 124; PKG 1997\nNr. 19 E. 2). Auch darüber wird bei erneutem Vorbringen das Schiedsgericht zu\nbefinden haben.\n\n"}