{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-19_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4995cd9556c6d85ae27fceea517c5e1c4e3a001e3fa5e1db931e2718efbf8280b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4995cd9556c6d85ae27fceea517c5e1c4e3a001e3fa5e1db931e2718efbf8280b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_19", "Checksum": "76b3a79dbbc4a6e994990e5074d6b87f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.04.2011 ERZ 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:01", "Checksum": "a4f2a560cc089c994b53d71b690c7820", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 19\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n2. Die H. AG stellte mit Vernehmlassung vom 07. Februar 2011 den Antrag,\ndas Gesuch zurückzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten; eventualiter seien die\nAnträge allesamt abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, da sie das\nSchiedsgericht nicht angerufen habe und auch nicht im Sinn habe, dieses\nanzurufen, bleibe den Gesuchstellerinnen gestützt auf Ziff. 33 des\nZusammenarbeitsvertrags nur die Möglichkeit, sich an ein ordentliches Gericht zu\nwenden. Damit seien das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters\ngegenstandslos und der angerufene Einzelrichter am Kantonsgericht hierfür nicht\nzuständig. Überdies würden die von den Gesuchstellerinnen bemängelten\nUnstimmigkeiten durch den Unterakkordanzvertrag vom 20. März 2007 geregelt,\nwelcher indes keine Schiedsklausel zum Inhalt habe, weshalb das Schiedsgericht\nauch aus diesem Grund nicht angerufen werden könne.\n\nSeite 3 — 9\nD. Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 forderte der Einzelrichter am\nKantonsgericht von Graubünden die Gesuchsgegnerinnen auf, bis zum 09. März\n2011 drei (weitere) Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen mit der notwendigen\nUnabhängigkeit zur Auswahl vorzuschlagen, damit das Verfahren – nebst der\nBeurteilung verschiedener aufgeworfener Rechtsfragen – in einem Zug\ndurchgeführt werden kann.\n\nE. Dieser Aufforderung kamen die Gesuchsgegnerinnen mit jeweiligen\nSchreiben vom 09. März 2011 nach. Ergänzend beantragte die H. AG, sie sei von\neinem Schiedsverfahren zu befreien, da die unterschiedlichen\nVertragsauffassungen zwischen den Gesuchstellerinnen, der G. AG und der I. AG\nbestünden. Ferner sei die Schiedsklage der Affilierten nicht zuzulassen, da die P.\nAG, welche am 08. April 2008 als sechste affilierte Partnerin in den\nZeitungsverbund I. aufgenommen worden sei, darin nicht aufgeführt sei.\n\nMit Vernehmlassung vom 25. März 2011 teilten die Gesuchstellerinnen dem\nEinzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden mit, dass gegen die von den\nGesuchsgegnerinnen vorgeschlagenen Schiedsrichter keine Einwände erhoben\nwürden. Was die ergänzenden Ausführungen der H. AG betreffe, so seien diese\nfür das vorliegende Hilfsverfahren irrelevant und somit nicht zu beachten. Es gehe\neinzig und allein um die hilfsweise Bestellung und Konstituierung des im\nZusammenarbeitsvertrag vorgesehen Schiedsgerichts. Eine Ablehnung des\nSchiedsverfahrens sei im Rahmen des vorliegenden Hilfsverfahrens nicht möglich.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Zwischen den Parteien ist zunächst strittig, welches Recht vorliegendenfalls\nzur Anwendung gelangt. Die Gesuchstellerinnen vertreten die Auffassung, das\nvorliegende Verfahren richte sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung\n(ZPO; SR 272), wohingegen die H. AG der Ansicht ist, die bisherige\nZivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) gelange\nzur Anwendung.\n\na. Gemäss Art. 356 Abs. 2 lit. a der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein vom Sitzkanton bezeichnetes\nGericht als einzige Instanz für die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und\n\nSeite 4 — 9\nErsetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zuständig. Bei dieser\nunterstützenden Tätigkeit handelt es sich um ein sog. staatliches Hilfsverfahren\n(Urs Weber-Stecher, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,\nBasel 2010, N 12 zu Art. 356 ZPO). Hilfsverfahren, die nach Inkrafttreten der ZPO\neingeleitet werden, richten sich gestützt auf Art. 407 Abs. 4 ZPO nach dem neuen\nRecht, und zwar auch dann, wenn das Schiedsverfahren, auf welches sie sich\nbeziehen, bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO hängig gemacht wurde (Daniel\nGirsberger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010,\nN 6 zu Art. 407 ZPO; Stephan Netzle, Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 4 zu Art. 407 ZPO). Das vorliegende\nHilfsverfahren wurde mit Eingabe des Gesuchs um Ernennung eines\nSchiedsrichters vom 14. Januar 2011 und somit nach Inkrafttreten der ZPO\neingeleitet, womit die Verfahrensbestimmungen der Schweizerischen ZPO zur\nAnwendung gelangen. – In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass,\nobschon das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; SR 279) mit\nInkrafttreten der ZPO aufgehoben wurde (Art. 402 ZPO und Anhang 1), in der\nPraxis weiterhin auf die bewährte Lehre und Rechtsprechung zum KSG abgestellt\nwerden kann (Daniel Girsberger/Philipp Habegger/Michael Mràz/Urs Weber-\nStecher, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N\n4 zu Vor Art. 353-399 ZPO; Werner Wenger, Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 18 zu Vorbemerkungen zum Art. 353\nZPO).\n\nb. Wie bereits erwähnt, ist für das Hilfsverfahren nach Art. 356 Abs. 2 ZPO ein\nvom Sitzkanton bezeichnetes Gericht als einzige kantonale Instanz zuständig. Da\ndie Parteien im Zusammenarbeitsvertrag Z. als Sitz des Schiedsgerichts bestimmt\nhaben, ist Graubünden Sitzkanton im Sinne der genannten Bestimmung. Art. 6\nAbs. 2 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bestimmt diesbezüglich, dass das\nKantonsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Schiedsgerichtssachen mit\nAusnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen\nentscheidet. Demnach ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am\nKantonsgericht für die vorliegende Konstituierung des Schiedsgerichts gegeben.\n\n"}