{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-19_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4995cd9556c6d85ae27fceea517c5e1c4e3a001e3fa5e1db931e2718efbf8280b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4995cd9556c6d85ae27fceea517c5e1c4e3a001e3fa5e1db931e2718efbf8280b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_19", "Checksum": "76b3a79dbbc4a6e994990e5074d6b87f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.04.2011 ERZ 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:01", "Checksum": "a4f2a560cc089c994b53d71b690c7820", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 19\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 05. April 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 11 19 27. April 2011\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar Pers\n\nIm Gesuch\n\nder A . A G , der B . A G , der C . A G , der D . A G und der E . A G ,\nGesuchstellerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Thomas Brack,\nTalacker 50, 8001 Zürich,\ngegen\ndie G . A G , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L., Talacker 50, 8022 Zürich, und\ndie H . A G , Gesuchsgegnerinen, gegen die Gesuchstellerinnen,\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA.1. Der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag vom 30.\nJuni 1999 enthält in Ziff. 32 eine Schiedsklausel, wonach bei\nMeinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien ein Schiedsgericht mit\nSitz in Z. im Rahmen des Schweizer Rechts nach Billigkeit entscheiden soll. Das\nSchiedsgericht besteht gemäss dieser Bestimmung aus 5 Mitgliedern, von\nwelchen die „affilierten Partner“ (A. AG [vormals AA. AG], B. AG, C. AG [vormals\nCC. AG], D. AG [vormals DD.], E. AG) zwei Mitglieder, die F. AG (vormals FF. AG)\nein Mitglied sowie die G. AG und die H. AG (vormals HH. AG) ein Mitglied\nbestimmen. Diese ernennen in der Folge mit Mehrheitsentscheid den Obmann.\n\n2. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten betreffend die Bewirtschaftung\ndes Anzeigengeschäfts für die „I.“ leiteten die A. AG, die B. AG, die C. AG, die D.\nAG und die E. AG (nachfolgend Gesuchstellerinnen) am 17. November 2010 das\nSchiedsverfahren ein und ernannten als eigene Schiedsrichter J. und\nRechtsanwalt Dr. K..\n\n3. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 lehnte die F. AG/H. AG die von den\nGesuchstellerinnen ernannten Schiedsrichter ab. Zur Begründung wurde\nausgeführt, K. und J. seien nicht geeignet, die Unabhängigkeit und\nEigenständigkeit ländlicher Medienunternehmen als oberstes Ziel dieser\nSchiedsklage zu verfolgen. Gleichzeitig setzten sie die Gesuchstellerinnen\ndarüber in Kenntnis, dass die G. AG und die H. AG sich nicht auf den ihnen\nzustehenden Schiedsrichter hätten einigen können. Mit Schreiben vom gleichen\nTag informierte Dr. L. im Auftrag der G. AG die Gesuchstellerinnen ebenfalls über\ndiesen Sachverhalt und erhob – da seiner Klientin nicht bekannt sei, welche\nStellungnahme diesbezüglich die H. AG abgebe – vorsorglich Protest gegen einen\nvon dieser Stelle allenfalls benannten Schiedsrichter.\n\nB. Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 reichten die Gesuchstellerinnen beim\nEinzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch mit folgenden\nAnträgen ein:\n„1. Es sei vom Präsidenten des Kantonsgerichts Graubünden in\nAnwendung von Ziff. 32 des Zusammenarbeitsvertrages vom 30. Juni\n1999 (nachfolgend „der Zusammenarbeitsvertrag“) hilfsweise ein\nunabhängiger und unparteilicher Schiedsrichter für das von den\nGesuchstellern am 17. November 2010 unter dem\nZusammenarbeitsvertrag eingeleitete Schiedsverfahren (nachfolgend\n„das Schiedsverfahren“) zu benennen bzw. einzusetzen;\n\nSeite 2 — 9\n2. Eventualiter, für den Fall dass der Präsident des Kantonsgerichts\nGraubünden die Benennung / Einsetzung gemäss Antrag Nr. 1\nvorstehend nicht in eigenem Namen vornehmen kann oder will, sei das\nGesuch und der Entscheid über Antrag Nr. 1 vorstehend an den\nEinzelrichter des Kantonsgerichts Graubünden (Vorsitzender II.\nZivilkammer) zu überweisen;\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nGesuchsgegner.“\n\nC.1. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2011 beantragte die G. AG, den\ngesuchstellerischen Anträgen zu entsprechen. Sie habe sich redlich bemüht, der\nH. AG und insbesondere deren Verwaltungsratspräsidenten einen genehmen\ngemeinsamen Parteischiedsrichter vorzuschlagen. Ihr Vorschlag habe auf Dr. M.\ngelautet, der in verschiedensten Druck- und Verlagshäusern im Verwaltungsrat\nsitze und ein herausragender Kenner der Zeitungsbranche in der Schweiz sei.\nDemgegenüber habe die H. AG N. gewünscht, welcher unter anderem als\nPräsident der O. amtiere. Trotz unbestrittener Branchenkenntnisse könne dieser\nim vorliegenden Verfahren nicht als unabhängig und unparteilich gelten. Erst vor\netwas mehr als einem Jahr hätten sie (die G. AG) und das von N. geführte\nMedienhaus (O.) nach intensiven, sehr schwierigen und spannungsgeladenen\nVerhandlungen eine Einigung über die neue Form der Zusammenarbeit erzielen\nkönnen. Als Folge davon sei es auf Seiten der G. AG unter anderem zu einem\nmassiven Stellenabbau gekommen. N. habe in diesen Verhandlungen eine\nzentrale Rolle gespielt, weshalb es schlicht nicht denkbar sei, dass er nun im\nRahmen eines Verfahrens zwischen einem anderen Medienhaus und ihr die Rolle\neines unbefangenen und unparteilichen Schiedsrichters ausüben könne. Unter\ndiesen Voraussetzungen sei es ihr leider nicht gelungen, sich mit der H. AG auf\neinen gemeinsamen Parteischiedsrichter zu einigen.\n\n"}