Die den Gesuchstellerinnen auferlegten Kosten von Fr. 600.-- und der Anteil von Fr. 400.-- der der Gesuchsgegnerin überbundenen Kosten werden ab dem von den Gesuchstellerinnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezogen. Für den Betrag von Fr. 400.-- wird den Gesuchstellerinnen ein Regressrecht gegenüber der Gesuchsgegnerin eingeräumt. Der Restbetrag von Fr. 800.-- wird der Gesuchsgegnerin vom Kantonsgericht in Rechnung gestellt. 6. Mitteilung an: Seite 16 — 16