8. Die vorliegende Entscheidung kann nicht selbständig angefochten werden (Art. 369 Abs. 5 ZPO). Möglich ist einzig die indirekte Anfechtung mit dem Schiedsspruch wegen vorschriftwidriger Zusammensetzung nach Art. 392 in Verbindung mit Art. 393 lit. a ZPO (Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 11 zu Art. 369 ZPO; Weber-Stecher, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 369 ZPO). Seite 15 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt Dr. K. zu Recht wegen fehlender Unabhängigkeit abgelehnt wurden.