b in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 ZPO) vorliegt (Viktor Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 18 zu Art. 95 ZPO). Sie hat demnach keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zugunsten der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerinnen erscheint angesichts des Aufwands sowie unter Berücksichtigung des Obsiegens im Umfang von 2/3 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich MWSt) als angemessen.