7. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist mit Ausnahme des Antrags, K. sei als Schiedsrichter nicht zuzulassen, mit allen übrigen Anträgen unterlegen. Demgegenüber sind die Gesuchstellerinnen sowohl mit dem Antrag auf Ablehnung von L. als auch mit der Ernennung eines Ersatzschiedsrichters für denselben durchgedrungen.