b. Auf Aufforderung des Einzelrichters am Kantonsgericht haben die Parteien für den Fall, dass ein (oder mehrere) Schiedsrichter zu Recht abgelehnt wurden, Ersatzernennungen vorgenommen. Die notwendige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser ersatzweise vorgeschlagenen Schiedsrichter wurden von den jeweiligen Parteien ausdrücklich anerkannt. Grundsätzlich kommen somit alle nominierten Personen als Schiedsrichter in Frage und die endgültige Auswahl liegt im Ermessen des angerufenen Einzelrichters, welcher hieramts Dr. iur. T1. für die Gesuchstellerinnen und U1. für die Gesuchsgegnerin als Schiedsrichter ernennt. Beide haben bereits Annahme des Amts erklärt (Art. 364 Abs. 1 ZPO).