Im Zweifelsfall muss das Gericht die Ernennung vornehmen (Stefan Grundmann, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 18 zu Art. 362 ZPO). Die Ernennung als solche, d.h. die Auswahl des Schiedsrichters, liegt dabei im freien Ermessen des Gerichts. Indessen sind Wahlvorschläge der säumigen Partei grundsätzlich zu berücksichtigen, entscheidet das Gericht doch nur wahlweise für die Partei (Habegger, a.a.O., N 22 zu Art. 362 ZPO; Grundmann, a.a.O., N 19 zu Art. 362 ZPO; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 125).