Wie bereits erwähnt, bildet die blosse Angehörigkeit zu einem Konkurrenzunternehmen für sich allein noch keinen Ablehnungsgrund. Ferner geht in Bezug auf J. die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Verbindung zur J1. bzw. S1. AG sowie C. AG beträchtlich weniger weit, als dies im oben ausgeführten Fall von K. und der J1. bzw. C. AG der Fall ist. Die J1. als Mehrheitsaktionärin der C. AG ist lediglich zu 15 % an der S1. AG, bei welcher J. ein Verwaltungsratsmandat inne hat, beteiligt. Dadurch ist aber die Nähe zu einer Prozesspartei derart abgeschwächt, dass nicht mehr von einem Anschein der Befangenheit gesprochen werden kann.