e. Was schliesslich J. betrifft, so sei dieser Direktor der Q1. AG, in deren Verwaltungsrat unter anderem R1., CEO der H1. AG, sei. Die Q1. AG sei an die H1. AG abgetreten worden und gehöre somit der J1.-Mediengruppe, welcher auch die C. AG gehöre. Infolgedessen könne J. nicht so unabhängig sein, wie dies gewünscht wäre. Zudem sei er – neben diversen Verwaltungsratsmandaten, welche er inne habe – im Verwaltungsrat der S1. AG, welche zu 15 % der J1. gehöre, welche wiederum zu 57 % an der C. AG beteiligt sei. Damit sei auch schlüssig dargelegt, dass J. entgegen der Auffassung der Gesuchstellerinnen nicht unabhängig sei.