Der Umstand, dass K. mehrere Leute aus der Medienbrache kennt, vermag für sich allein noch keinen Ablehnungsgrund zu bilden (vgl. PKG 1992 Nr. 27). Ebenso wenig führen bestimmte Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen oder gar die Mitgliedschaft in solchen dazu, dass allein deswegen bereits Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Schiedsrichters aufkommen müssen (vgl. Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 177). Problematisch sind diese Mandate hingegen in Kombination mit der Mehrheitsbeteiligung der J1. von 57 % an der C. AG (siehe