Darüber hinaus pflege er enge Beziehungen zum Hause J1. und vertrete diese jeweils vor Gericht. Die J1. ihrerseits sei an der C. AG mit 57 % der Aktien beteiligt und habe damit die Mehrheit an diesem Verlag, welcher unter den Gesuchstellerinnen sei. Es müsse somit zwingend davon ausgegangen werden, dass K. die Interessen der C. AG vertrete, womit die gewünschte Unabhängigkeit nicht gegeben sei. Und schliesslich sei er mit P1. bekannt, der unter anderem an der Y1. AG beteiligt sei, deren Hausjurist M. sei, welcher wiederum als Vertreter der Affilierten die Verträge ausgearbeitet habe. Somit sei K. nicht genügend unabhängig und folglich als befangen abzulehnen.