Denn da sein Austritt erst während des hängigen Schiedsverfahrens erfolgte, bestehen erhebliche Zweifel, ob er damit auch die Verbundenheit zur I.gruppe hinter sich gelassen hat. Die zeitliche Nähe zu seiner intensiven Tätigkeit für Unternehmen der I.gruppe ist jedenfalls zu gross, als dass der Anschein der Befangenheit ausgeräumt werden könnte. Dies beweist mitunter auch sein „Antrittsschreiben“ vom 22. November 2010, welches eher im Stile eines Rechtsvertreters denn eines unabhängigen und unparteilichen Schiedsrichters abgefasst ist (vgl. Weber-Stecher, a.a.O., N 21 zu Art. 367 ZPO; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 176).