Seite 11 — 16 Wie die Gesuchstellerinnen zutreffend ausführen, bestehen in der Tat berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von L.. Gemäss eigenen Angaben der Gesuchsgegnerin hatte er bis Ende 2010 verschiedene Verwaltungsratsmandate im Medienkonzern der I.gruppe inne (KB 5, S. 3). Ob er nunmehr alle Verbindungen aufgegeben hat, kann indes dahin gestellt bleiben. Denn da sein Austritt erst während des hängigen Schiedsverfahrens erfolgte, bestehen erhebliche Zweifel, ob er damit auch die Verbundenheit zur I.gruppe hinter sich gelassen hat.