Kein unparteilicher/unabhängiger Richter würde je im Vorfeld eines Schieds- oder Gerichtsverfahrens einer Partei Instruktionen zu einem bestimmten, angeblich vertragsgemässen Verhalten erteilen, es sei denn, er sei zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt. Schliesslich habe er als Schiedsrichter den Gesuchstellerinnen mitgeteilt, dass die in den Zusammenarbeitsvertrag involvierten Firmen der I. ihren vertraglichen Verpflichtungen wie bisher nachkommen würden. Damit ergreife er bereits heute Partei für die I.gruppe bzw. die Gesuchsgegnerin und erstelle die von den Gesuchstellerinnen befürchtete Parteilichkeit gleich selber.