bereits damit gebe er sich als „Vertreter“ der Gesuchsgegnerin zu erkennen. Weiter habe er festgehalten, die Gesuchstellerinnen hätten es bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zu unterlassen, mit Dritten direkte Verhandlungen über anderweitige Zusammenarbeitsformen im Anzeigenwesen zu führen. Kein unparteilicher/unabhängiger Richter würde je im Vorfeld eines Schieds- oder Gerichtsverfahrens einer Partei Instruktionen zu einem bestimmten, angeblich vertragsgemässen Verhalten erteilen, es sei denn, er sei zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt.