Zum anderen werde in seinem Antrittsschreiben unmissverständlich und expressis verbis seine Parteilichkeit bzw. fehlende Unparteilichkeit zum Ausdruck gebracht. So habe er den Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom 22. November 2010 mitgeteilt, er sei als Schiedsrichter der Gesuchsgegnerin mandatiert bzw. bestimmt worden. Darin habe er einleitend festgehalten, dass ihn die I. bevollmächtigt hätten, für ihre involvierten Firmen Einsitz im Schiedsgericht zu nehmen. Die gewählte Formulierung sei bedenklich, beinhalte doch das Mandat als Schiedsrichter keinesfalls als Bevollmächtigter einer Partei anzutreten; bereits damit gebe er sich als „Vertreter“ der Gesuchsgegnerin zu erkennen.