Seite 10 — 16 c. Die Gesuchstellerinnen lehnen den von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagenen L. aufgrund fehlender Unabhängigkeit sowie fehlender Unparteilichkeit ab. Zum einen sei L. Rechtskonsulent für das Advokaturbüro L. und/oder sei Mitglied in verschiedenen Gesellschaften der „I.“ gewesen, so insbesondere der P. AG, der Q. AG und der R. AG. Bis Anfangs 2009 sei er zudem auch Mitglied im Verwaltungsrat der vormaligen SS. (heute: S. AG) gewesen. Die erwähnten Unternehmen gehörten alle zur I.gruppe, welcher auch die Gesuchsgegnerin angehöre.