Voraussetzung für eine Ablehnung ist das Vorliegen berechtigter Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Schiedsrichters. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG muss sich ein ernsthafter Zweifel an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters auf konkrete Tatsachen stützen, die objektiv und vernünftigerweise geeignet sind, Misstrauen gegen die schiedsrichterliche Unabhängigkeit zu erwecken; auf rein subjektive Empfindungen kommt es hingegen nicht an.