Der aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur für staatliche Gerichte, sondern auch für private Schiedsgerichte, deren Entscheide jenen der staatlichen Rechtspflege hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gleichstehen und die deshalb grundsätzlich dieselbe Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bieten müssen (Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 11 zu Art. 367 ZPO mit Hinweisen; Weber-Stecher, a.a.O., N 13 zu Art. 367 ZPO; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 140).