b. Gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO kann ein Mitglied des Schiedsgerichts abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen. Hierbei handelt es sich um eine Generalklausel, die inhaltlich Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG entspricht, obwohl letztere nur die Unabhängigkeit, nicht aber die Unparteilichkeit erwähnt (Urs Weber-Stecher, a.a.O., N 1 und 15 zu Art. 367 ZPO; Anton K. Schnyder/Stefanie Pfisterer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 2 f. und N 12 zu Art. 367 ZPO). Dieser gesetzliche Ablehnungsgrund ist zwingend. Der aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.