Wird die Berechtigung der Ablehnung bestritten und legt auch der abgelehnte Schiedsrichter von sich aus das Amt nicht nieder, so kann die ablehnende Partei den Richter anrufen (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 181 f.; Weber-Stecher, a.a.O., N 23 zu Art. 369 ZPO; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 819 f.). Dies haben die „affilierten Partner“ mit ihrem Gesuch vom 14. Januar 2011 vorliegendenfalls denn auch getan, nachdem die F. AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 am von ihr vorgeschlagenen Schiedsrichter L. festgehalten und gleichzeitig die von der Gegenpartei vorgeschlagenen Schiedsrichter K. und J. abgelehnt hatte.