Seite 8 — 16 Abs. 1 BGFA eine Meldepflicht der Gerichtsbehörden an die Aufsichtsbehörde ihres Kantons (vgl. dazu auch Fellmann, a.a.O., N 620 f.), sofern ein Verhalten die Berufsregeln verletzen könnte. In den Akten befinden sich wohl zahlreiche Beweise, dass die Rechtsanwälte M. und O. die Gesuchstellerinnen vertreten (Vollmachten, Schreiben, Rechtsschriften), indessen fehlen Unterlagen darüber, dass Rechtsanwalt M. – wie von der Gesuchsgegnerin behauptet – im Jahre 1999 den Zusammenarbeitsvertrag ausgearbeitet und in diesem Zusammenhang die Parteien, die sich im vorliegenden Verfahren gegenüberstehen, vertreten und