So sei bisher lediglich das Gesuch vom 14. Januar 2011 von Rechtsanwalt O. unterzeichnet worden, während die vorangegangenen Schreiben stets die Unterschrift von Rechtsanwalt M. getragen hätten. – Sollte diese Darstellung, welche die Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen weder anerkennen noch bestreiten, zutreffen, so wäre das Verhalten von Rechtsanwalt M., welcher in diesem Verfahren – wie zahlreiche Korrespondenzen belegen (KB 2, 4 und 6) – als Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen auftritt, unter dem Aspekt von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA;