Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vom 07. Februar 2011 und ihrem Schreiben vom 09. März 2011 vor, Rechtsanwalt M. habe im Jahre 1999 alle Vertragsparteien beraten und vertreten und unter anderem den Entwurf des fraglichen Zusammenarbeitsvertrags ausgearbeitet. Dass er nun als Vertreter einzelner Vertragsparteien auftrete und deren Interessen gegen die anderen Vertragsparteien vertrete, sei standeswidrig und mute im engsten Fall äussert „eigenartig“ an. So sei bisher lediglich das Gesuch vom 14. Januar 2011 von Rechtsanwalt O. unterzeichnet worden, während die vorangegangenen Schreiben stets die Unterschrift von Rechtsanwalt M. getragen hätten.